Folgende Lockerungen treten am 07. Juni zusätzlich zur bisherigen Verordnung in Kraft:
Tests für Schülerinnen und Schüler: Führen Schülerinnen und Schüler einen Test in der Schule durch, gilt dieser bis zu 60 Stunden und kann zum Musikunterricht vorgezeigt werden
Schülerinnen und Schüler, die nicht in der Schule getestet werden oder sich im Homeschooling befinden, müssen zum Musikunterricht einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen (nicht älter als 24 Stunden)
Tests für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wird auf der Arbeit ein Test durchgeführt und kann dies vom Arbeitgeber bestätigt werden, darf dieser innerhalb von 48 Stunden auch für die Teilnahme im Musikverein genutzt werden
Instrumentalunterricht: In Öffnungsstufe 1 ist nun Instrumentalunterricht bis zu fünf Schülerinnen und Schüler erlaubt (sowohl innen als auch außen)
Sinkt die Inzidenz an 5 Tagen unter 50, gelten die Regelungen der Öffnungsschritte 1-3 unmittelbar.
Sinkt die Inzidenz an 5 Tagen unter 35, entfällt im Außenbereich die Testpflicht für Veranstaltungen der Musikvereine (Proben/Konzerte) für Musikerinnen und Musiker sowie das Publikum.
Den neuen Drei-Stufen-Plan der Regierung, gültig ab dem 7. Juni 2021 finden Sie hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf
Die CoronaVO des Landes vom 03. Juni 2021 finden Sie hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_VO_der_LReg_zur_Aenderung_der_CoronaVO.pdf
Die CoronaVO für Musikschulen:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen